Sind Datenschutzverstöße abmahnbar? Die Frage war länger umstritten und Firmen vertrauten auf die Unwirksamkeit von etwaigen Abmahnungen. – Dies ist nun anders!
Das LG Würzburg hat im Rahmen eines Beschlusses vom 13. September 2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG) festgestellt, dass Verstöße gegen die DSGVO von einem Mitbewerber abgemahnt werden können.
Umstritten ist dabei die Frage, ob die Regelungen der DSGVO unter die Vorschrift des Paragrafen 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen. Dies ist der Fall, wenn es sich bei den Datenschutzvorgaben um Regeln handelt, die “auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln”. Weiterhin muss ein Verstoß gegen die Vorgaben geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern “spürbar zu beeinträchtigen”.
Diese Frage hat das Landgericht Würzburg in seiner Entscheidung nun erstmals explizit für die DSGVO bejaht. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Abmahnung eines Anwalts durch einen Kollegen. Der Abgemahnte hatte auf seiner Website eine Datenschutzerklärung bereitgehalten, die lediglich sieben Zeilen umfasste. Hierin sah das Landgericht einen klaren Verstoß, da dort unter anderem Angaben zu dem Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten oder der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlten.
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handele. Weiterhin hält das Gericht dem abgemahnten Juristen vor, dass dieser “jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann”, so dass “zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich ist, die hier fehlt”.
Weitere Schritte in dem Rechtsstreit sind unklar. Aber Abmahnungen sind nun möglich und Unternehmen sollten gerade bei den Bereichen mit Außenwirkung, wie z.B. der Homepage, sorgsam die Vorschriften des Datenschutzes beachten.
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